Impfkalender der Autonomen Provinz Bozen
Der Impfkalender ist eine nützliche Anleitung für Gesundheitsdienstleister von Impfdiensten, Allgemeinmediziner:innen, Kinderärzt:innen und auch für Eltern. Vor allem ist er das Instrument zur Umsetzung der Impfstrategien jeder einzelnen Region und Autonomen Provinz.
Der Nationale Impfpräventionsplan (PNPV) dient den Regionen und Autonomen Provinzen als Referenzimpfkalender, um das Recht auf Impfprävention einheitlich zu gewährleisten und "optimale Schemata für sichere, wirksame und effiziente Impfangebote" zu planen. Das Dokument behandelt nicht die organisatorischen Modalitäten der Impfangebote, die in den Zuständigkeitsbereich der Regionen und Autonomen Provinzen fallen. Diese müssen die Leitlinien des PNPV in die Praxis umsetzen: Jede Region und Autonome Provinz erstellt ihren eigenen Impfkalender, definiert die nicht in den LEA (Essenziellen Versorgungsebenen) enthaltenen Impfungen und die Modalitäten der Kostenteilung. Mit Beschluss Nr. 457 vom 18.04.2017 wurde in Südtirol der nationale Impfkalender übernommen, der die Harmonisierung aller nach der Weltgesundheitsorganisation und dem Nationalen Impfplan 2017-2019 empfohlenen Impfungen für Kinder in einem einzigen Schema vorsieht. In Italien sind für Neugeborene Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Polio, Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln (MPR) und Keuchhusten obligatorisch.
Auf Landesebene werden auch Impfungen gegen Pneumokokkeninfektionen, Meningokokken ACWY und Meningokokken B sowie die HPV-Impfung gegen das humane Papillomavirus, das Gebärmutterhalskrebs verursacht, empfohlen.
Eltern erhalten vom Gesundheitsdienst eine schriftliche Impfeinladung für ihre Kinder. Die obligatorischen Impfungen sind kostenlos und können in jedem Gesundheitsbezirk durchgeführt werden. Bei der Anmeldung für eine Kinderbeutreuungseinrichtung, sei sie öffentlich oder privat geführt, überprüft die Einrichtung die Einhaltung der Impfpflicht für das Kind (oder die Reservierung des Impftermins, oder die Bestätigung der Befreiung aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen). Die Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen kann eine eventuelle Ausschlussmaßnahme nach sich ziehen.